Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 129 Flugzeugfonds IV GmbH & Co. KG sind von den jüngsten Nachrichten über ihren Fonds verunsichert. So berichtete das Manager Magazin kürzlich, dass die Singapore Airlines den Leasingvertrag über den fondseigenen Airbus A380-800 im Jahr 2017 wohl nicht verlängern wird.
Der DS-Rendite-Fonds Nr. 129 wurde im Jahr 2008 als geschlossener Fonds mit einer Laufzeit von 17 Jahren aufgelegt, während der Leasingvertrag mit der Singapore Airlines nur eine Laufzeit von 10 Jahren mit Verlängerungsoption hatte. Diese Option wird nun allem Anschein nach nicht gezogen.
Sollte der Leasingvertrag tatsächlich nicht verlängert werden und kein neuer Leasingnehmer gefunden werden, kann dies erhebliche Umsatzeinbußen für den Fonds mit sich bringen.
„Der Fonds hat dabei mit einem schwierigen Marktumfeld zu kämpfen. Der Bedarf nach Großraumflugzeugen hat in den vergangenen Jahren nach meiner Einschätzung durchaus nachgelassen. Insoweit dürfte es nicht einfach werden, einen Anschlussvertrag abzuschließen“, berichtet Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der bundesweit tätigen Kanzlei PSS Rechtsanwalte aus Wiesbaden.
Schadenersatzansprüche der Anleger
Betroffene Anleger, die von diesen Nachrichten verunsichert sind, sollten daher ihre Ansprüche auf Schadenersatz von einem Rechtanwalt prüfen lassen. Die Rechtsprechung hat nämlich hohe Beratungspflichten für Anlageberater und Banken aufgestellt, die im Falle einer Missachtung zu Schadenersatzansprüchen des Anlegers führen. Es besteht insoweit die Möglichkeit, dass Anleger ihre Einlage im Rahmen des Schadenersatzes zurückerhalten können.
So muss ein Anlageberater im Rahmen der Beratung zu einem geschlossenen Fonds nachvollziehbar und verständlich die Funktionsweise und die Risiken einer geschlossenen Fondsbeteiligung erläutern. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung über das Totalverlustrisiko. Gerade für Anleger, die mit dem Fonds für ihr Alter vorsorgen wollten, ist eine solche Kapitalanlege völlig ungeeignet. Die Bündelung von Vermögen in geschlossenen Fonds mit Totalverlustrisiko ist mit dem Anlageziel „Altersvorsorge“ oder auch nur mit dem Ziel „sichere Anlage“ unvereinbar. Hierin läge schon ein isolierter Beratungsfehler, der zum Schadenersatz verpflichten kann.
Ferner unterliegen die Anleger von geschlossenen Flugzeugfonds Haftungsrisiken. So besteht bei vielen Flugzeugfonds die Gefahr, dass die einmal getätigten Ausschüttungen von dem Fonds – auch Jahre später – wieder zurückgefordert werden können, etwa wenn der Fonds Liquiditätsprobleme hat. Auch hierüber muss ein Anleger von dem Berater umfassend aufgeklärt werden.
Darüber hinaus leiden geschlossene Flugzeugfonds an einer sogenannten mangelhaften Fungibilität, d.h. die Anteile am Flugzeugfonds können bei Liquiditätsbedarf des Anlegers nicht einfach „zurückgegeben“ werden. Die Anteile müssen vielmehr auf einem nicht regulierten Zweitmarkt weiterveräußert werden, bei dem es zu erheblichen Preisabschlägen kommen kann.
Hat eine Bank die Anlageberatung betrieben, muss sie den Anleger schließlich ungefragt über vereinnahme Provisionen für die Vermittlung der Anteile aufklären. Hat sie das nicht getan, genügt schon diese eine Aufklärungspflichtverletzung zur Begründung des Anspruchs auf Schadenersatz.
Im Rahmen des Schadenersatzes kann der Anleger die Flugzeugfondsanteile dann an die Bank bzw. den Anlageberater zurückgeben und erhält im Gegenzug die ursprünglich in den Fonds investierte Einlage zzgl. Agio zurückerstattet. In Einzelfällen wird sogar noch eine rückwirkende Verzinsung des Kapitals von 2 bis 5 % anerkannt.
Die Kanzlei PSS Rechtanwälte aus Wiesbaden vertritt geschädigte Anleger von Flugzeugfonds und geschlossenen Fonds im gesamten Bundesgebiet.